Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen „Natur- und LandschaftsführerInnen SchleswigHolstein“.
(2) Er hat seinen Sitz in Kaltenkirchen und führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck


(1) Zweck des Vereins ist, das Natur- und Kulturverständnis der Menschen, insbesondere
von Kindern und Jugendlichen, zu fördern. Durch Vermittlung von Erkenntnissen und sinnlichen Erfahrungen in Natur und Landschaft soll ein selbstbestimmtes Handeln im Sinne einer Bildung zur Nachhaltigkeit möglich werden.
(2) Ziele des Vereins sind:
a. Durch die Vermittlung von landschaftsbezogenen Natur- und Kulturerlebnissen das Umweltbewusstsein zu fördern,
b. Weiterbildungsangebote für Pädagogen, Multiplikatoren und Interessierte zu schaffen,
c. Internationale Kontakte zu fördern.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Unterschieden werden eine aktive Mitgliedschaft und eine Fördermitgliedschaft. Voraussetzung für eine aktive Mitgliedschaft bei natürlichen Personen ist eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Natur- und Landschaftsführer/in oder eine gleichwertige Qualifikation wie z.B. Nationalpark oder Wattführer/in.
Alle anderen Personen können Fördermitglied werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Es werden Mitgliedsbeiträge als Jahresbeiträge erhoben. Sie sind jeweils zum
1. Februar eines Jahres (per Bankeinzug) fällig. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie kann nur
zum Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen
erfolgen (die Kündigung muss zum 16.November d.J. eingegangen sein).
b) wenn ein Mitglied grob oder wiederholt gegen die Vereinsinteressen verstößt,
entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Er ist verpflichtet, dem Mitglied vor seiner
Entscheidung eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen, in der sich das Mitglied zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beschlussmitteilung schriftlich Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss.
Das Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme auf der Versammlung.
c) wenn ein Mitglied die Vereinspflichten grob verletzt, indem es den Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger Mahnung nicht zahlt, beschließt der Vorstand im genannten Fall ohne weitere Fristeinräumung über den Ausschluss des Mitglieds.
Der Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Der Vorstand ist verpflichtet, auf der nächsten Mitgliederversammlung Ausschlüsse bekannt zugeben.
d) mit dem Tod des Mitglieds.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§5 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Beirat.

§6 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Mitgliederversammlung kann auch einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 20% der
Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung und ernennt eine/n Protokollführer/in.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und zweier Kassenprüfer/ innen für die
Dauer von 2 Jahren (Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein).
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt alternierend.
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes der Kassenprüfer/innen,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Beschließung des Vereinshaushaltes,
e) Änderungen der Satzung und die Vereinsauflösung.
(3) Über Änderungen des Vereinszwecks kann nur abgestimmt werden, wenn mindestens 75% aller Vereinsmitglieder abstimmen. Es ist eine Zweidrittelmehrheit der Beschlüsse erforderlich.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem
Protokollführer/der Protokollführerin sowie einem Mitglied des Vorstandes
unterzeichnet

§7 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 5 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden. Die Aufgaben des Vorstandes werden auf den Gesamtvorstand übertragen. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in und legen eine Vereinsadresse fest. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach innen und außen.
(2) Der Vorstand kann vor Ende einer regulären Amtszeit auf einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung (Fristen s. §6) abgewählt werden. 75% aller Vereinsmitglieder müssen anwesend sein. Es ist mit Zweidrittelmehrheit abzustimmen. Auf dieser Mitgliederversammlung ist ein neuer Vorstand zu wählen, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung amtiert.
(3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten. Der Vorstand tritt zu regelmäßigen Vorstandssitzungen zusammen, in denen alle wichtigen Belange des Vereins besprochen werden. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen (außer sie betreffen
die Abstimmungsmodalitäten der Vereinsorgane).

§8 Beirat


(1) Der Verein behält sich die Einrichtung eines Beirates mit beratender Funktion zur
Erreichung des Vereinszweckes vor. Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung berufen.

§9 Wahlen / Stimmrecht


(1) Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig offene Wahl beschlossen
wird. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheiden Mitglieder aus Organen während der Amtszeit aus, ist Nachwahl zulässig.
(2) Stimmberechtigt mit je einer Stimme ist jedes aktive Mitglied und jedes Fördermitglied.
Gezählt werden die abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist zulässig, wenn dem Vorstand eine schriftliche Vollmacht vorliegt.

§10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks


(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Die Stimmabgabe kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, dem Natur- und Landschaftsschutz oder der Umweltpädagogik dienende Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des Vereinsvermögens ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 11 Schiedsvereinbarung

(1) Anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.


Satzung beschlossen Holzbunge, den 12.01.04
Satzung geändert Holzbunge, den 24.02.05
Satzung geändert Kaltenkirchen, den 10.11.18